AMK/ Zum 1. März 2011 ist die Zehnte Verordnung zur Änderung der Arzneimittelverschreibungsverordnung in Kraft getreten. Einige redaktionelle beziehungsweise klarstellende Anpassungen bei Tocofersolan, Triamcinolon und Tropicamid sowie die Auflösung der Sammelposition „Lokalanästhetika“ sind nicht mit Änderungen der Verschreibungspflicht von Fertigarzneimitteln verbunden.
Erst zum 1. Mai 2011 tritt die Verschreibungspflicht für Pseudoephedrin in Packungen mit mehr als 720 mg Wirkstoff in Kraft. In den vergangenen Jahren wurde zunehmend beobachtet, dass Pseudoephedrin aus Fertigarzneimitteln zurück gewonnen und für die illegale Herstellung von Metamfetamin („Crystal“) verwendet wurde (siehe Pharm. Ztg. Nr. 16 vom 16. April 2009, Seite 103). Verschreibungspflichtig werden Rhinopront Kombi Tabletten und Reactine duo Retardtabletten in den derzeit verfügbaren Packungsgrößen. Außerdem wurden für Dexamethason und Epinephrin zum 1 März 2011 Ausnahmen von der Verschreibungspflicht eingeführt .
Die vollständige Änderungsverordnung ist im Internet über Homepage des Bundesgesetzblatts nachzulesen (http://www.bgbl.de/Xaver/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl).
Die Verordnung lesen Sie ab Seite 82 unter „Amtliche Bekanntmachungen“ in dieser Ausgabe.
Ausnahmen von der Verschreibungspflicht für Dexamethason und Epinephrin:
- Dexamethasondihydrogenphosphat zur einmaligen parenteralen Anwendung in wässriger Lösung in Ampullen/Fertigspritzen mit 40 mg Wirkstoff und bis zu maximal 3 Packungseinheiten (entsprechend 120 mg Wirkstoff) für die Notfallbehandlung schwerer anaphylaktischer Reaktionen beim Menschen nach Neuraltherapie bis zum Eintreffen des Rettungsdienstes und
- Epinephrin-Autoinjektoren in Packungsgrößen von einer Einheit zur einmaligen parenteralen Anwendung für die Notfallbehandlung schwerer anaphylaktischer Reaktionen beim Menschen nach Neuraltherapie bis zum Eintreffen des Rettungsdienstes
sind seit 1. März 2011 von der Verschreibungspflicht ausgenommen. Die Regelung soll auch Heilpraktikern geeignete Arzneimittel verfügbar machen für den Fall, dass durch eine Neuraltherapie in ihrer Praxis anaphylaktische Reaktionen ausgelöst werden.
Wie die Apotheken bei der Abgabe verfahren sollen, teilte das Bundesgesundheitsministerium auf Nachfrage mit: Heilpraktiker verfügen nach dem Heilpraktikergesetz über eine „Erlaubnis zur berufsmäßigen Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung“, die durch das zuständige Gesundheitsamt erteilt wird. Unter Vorlage dieser Erlaubnis und des Personalausweises sowie unter Nennung des Anwendungszweckes (für die Notfallbehandlung schwerer anaphylaktischer Reaktionen nach Neuraltherapie) kann der Heilpraktiker persönlich diese Arzneimittel erwerben.