Arzneimittelherstellung & Eigenblut
Die Arzneimittelkommission hatte mehrfach auf die Änderung des Arzneimittelgesetzes und den § 13 Absatz 2b hingewiesen, der bei der Herstellung von Arzneimitteln zur direkten Anwendung am Patienten in der Praxis den Heilpraktiker von der Herstellungserlaubnis frei stellt. Allerdings muss diese Herstellung nach § 67 AMG an die zuständigen Landesbehörden angezeigt werden. Informationen dazu sind in den jeweiligen Verbandshomepages zu finden oder in der Homepage der Arzneimittelkommission unter www.ddh-online.de.
Zum Thema Eigenblut gab es verschiedene Anfragen und auch unterschiedliche Meinungen zur Mischung von Eigenblut mit z.B. einem homöopathischen Mittel. Die Arzneimittelkommission hat im Bundesministerium für Gesundheit die Sachlage erneut erfragt und ihre Rechtsauffassung bestätigt bekommen, dass Eigenblutanwendungen in der Praxis unter den § 13 Absatz 2b fallen und somit ohne Erlaubnis angewendet werden können und auch die Mischung mit einem zur entsprechenden Injektion geeigneten anderen Arzneimittel erlaubnisfrei sind, allerdings auch der Anzeigepflicht unterliegen. Eigenblut gehört somit in den Bereich § 13 Abs. 2 AMG und nicht in den § 20 zu den Gewebeprodukten.