INFORMATION ZUR EU-VERORDNUNG 1924/2006 (29.08.2013)

Information zur Petition über ein angebliches Verbot von Naturheilmitteln in Europa

Sehr geehrte Damen und Herren,
liebe Kolleginnen und Kollegen,

die Arzneimittelkommission der deutschen Heilpraktiker erhält derzeit viele Anfragen von Verbänden und einzelnen Kollegen zu einer Petition unter dem Titel: Jeder hat das Recht, sich alternativ zu behandeln. 

Bei der Bewertung dieser Petition und des Vereins, der diese verbreitet, sollte sich jeder selbst ein Bild machen. Wenn man diese Petition googelt, gibt es verschiedene Seiten, die diese positiv und auch negativ bewerten. Die genauen Hintergründe auf den Seiten zu finden, ist allerdings etwas undurchsichtig. 

Aus Sicht der AMK geht es bei dem aufgeführten Bedrohungsszenario um ein scheinbares Verbot zur Wirkung von Naturheilmitteln, wobei nach den Aussagen in Websiten, über die die Petition verbreitet wird, die europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) entscheiden darf, welche Informationen verbreitet werden dürfen. Dies wird als Schritt gesehen, alle alternativen Naturheilmittel und Behandlungen verschwinden zu lassen. 

Die Verordnung, auf die sich diese Petition bezieht, ist die Verordnung Nr. 1924/2006 des Europäischen Rates und des Europäischen Parlaments vom 20.12.2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel. 

Diese Verordnung, die ohne Übernahme in nationales Recht direkt in allen EU-Mitgliedsländern gilt, bezieht sich nicht auf Arzneimittel sondern auf Lebensmittel (einschließlich Nahrungsergänzungsmittel, die nach dem Lebensmittelrecht in den Handel kommen). Sie hat Geltung für alle nährwert- und gesundheitsbezogenen Angaben, die in kommerziellen Mitteilungen und auch in allgemeinen Werbeaussagen über Lebensmittel gemacht werden.  

In der Verordnung werden die Anforderungen an solche Werbeaussagen und den Weg, eine gesundheistbezogene Werbeaussage zuzulassen, beschrieben. Es wird ein Gemeinschaftsregister geführt mit zugelassenen gesundheitsbezogenen Aussagen und auch mit abgelehnten gesundheitsbezogenen Aussagen. 

Die Verordnug beinhaltet kein Verbot von Arzneimitteln und auch kein Verbot von Nahrungsmitteln oder Nahrungsergänzungsmitteln, sondern schränkt lediglich gesundheitsbezogene Werbeaussagen ein. 

Viele der gesundheitsbezogenen Aussagen sind in Deutschland über andere rechtliche Regelungen schon im geltenden Recht beschränkt. 

In der Konsequenz bedeutet dies, dass es für die Naturheilkunde neben den bisher bekannten Einschränkungen durch den Wegfall von Zulassungen im Bereich der Pflanzenheilkunde und Homöopathie durch das Arzneimittelrecht keine zusätzliche Einschränkung gibt.

Ob im Sinne des Heilpraktikers eine gesundheitsbezogene Werbung für Nahrungsmittel oder Nahrungsergänzungsmittel von Bedeutung ist oder nicht, kann jeder Heilpraktiker selbst entscheiden, aber eigentlich ist der Heilpraktiker ja derjenige, der Empfehlungen für Arzneimittel, Nahrungsmittel oder Nahrungsergänzungsmittel an seine Patienten abgibt, unabhängig davon, was eine Werbung für das Nahrungsmittel aussagt.

Ob eine Petition sinnvoll ist, die etwas ganz anderes anspricht, als die EU-Verordnung regelt, sollte jeder Heilpraktiker selbst entscheiden. Aus Sicht der AMK gibt es keine Empfehlung, solch eine Petition zu unterzeichnen.

Wichtig ist, dass bevor man eine Petition unterzeichnet, eine ausreichende Information über den Sinn und Zweck einer Petition stattfindet.

Arne Krüger
stellv. Sprecher der Arzneimittelkommission
der deutschen Heilpraktiker


Kategorie: Aktuelle Mitteilungen.