Durch die Verordnung zur Änderung der Arzneimittelverschreibungsverordnung wurde die Anlage 1 zur Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV) geändert:
Hier ist zu lesen: Verschreibungspflichtig sind, sofern im Einzelfall nicht anders geregelt, auch Arzneimittel, die die jeweiligen Salze der nachfolgend aufgeführten Stoffe enthalten oder denen diese zugesetzt sind.
Die Liste der Stoffe und Zubereitungen nach § 1 Nr. 1 führt unter “S” – Succimer (DMSA) – ausgenommen in Kits zur Herstellung eines radioaktiven Arzneimittels – auf.
Nachdem diese Verschreibungspflicht vor längerer Zeit vom Sachverständigenausschuss für Verscheibungspflicht beschlossen wurde, hat es einige Zeit gebraucht, bevor das Bundesministerium für Gesundheit dies nun umgesetzt hat.
In dieser Zeit hat u.a. auch die Arzneimittelkommission der deutschen Heilpraktiker versucht, diese Verschreibungspflicht argumentativ zu verhindern oder zumindest auf die parenterale Anwendung zu beschränken. Das Ministerium ist der AMK leider nicht gefolgt. Die Bewertung des Risikos (wenn auch nur vereinzelt auftretend) hat das Bundesministerium über den evtl. therapeutischen Nutzen gestellt.
In der Konsequenz bedeutet dies für Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker, dass Succimer (DMSA) nicht mehr als Chelatbildner in der Therapie eingesetzt werden darf. Dies gilt sowohl für die parenterale Anwendung (Injektionslösung) als auch für die orale Anwendung (Tabletten). Die Apotheke darf Succimer auch nicht mehr ohne ärztliche Verschreibung abgeben.
Alle Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker sollten dies beachten und damit auch kein Succimer mehr in der Praxis anwenden. Selbst wenn diese Information noch nicht alle Apotheken erreicht hat, und eine Apotheke Succimer abgibt, wäre die Anwendung durch Heilpraktiker ein Verstoß gegen das Arzneimittelgesetz.
Arzneimittelkommission der deutschen Heilpraktiker
Arne Krüger, stellv. Sprecher der AMK
Frank Haseloff, Mitglied der AMK