Laut einer Pressemeldung der CDU/CSU-Bundestagsfraktion vom 24.07.2017 gibt es Erwägungen, dass registrierte homöopathische Arzneimittel zukünftig neben dem lateinischen Namen auch eine deutsche Bezeichnung der Inhaltsstoffe führen sollten. Die Unionsfraktion möchte sich überdies dafür stark machen, dass registrierte homöopathische Arzneimittel nicht mehr der Apothekenpflicht unterstellt sein sollten, denn dies würde eine Wirksamkeit assoziieren.
Zur Apothekenpflicht
Nach § 38 Arzneimittelgesetz (AMG) werden registrierte homöopathische Arzneimittel nur in den Verkehr gebracht, wenn die zuständige Bundesbehörde diese in das zu führende Register für homöopathische Arzneimittel eingetragen hat. Dies geschieht grundsätzlich unter dem Namen, mit dem die Arzneimittel im offiziellen homöopathischen Arzneibuch (HAB oder Europäische Pharmakopöe) benannt sind.
Anders als bei zugelassenen homöopathischen Arzneimitteln darf für diese Mittel nicht mit einer Angabe von Indikationen geworben werden und aus diesem Grund wird auch nur der fachlich korrekte Name aus dem homöopathischen Arzneibuch verwendet. Die homöopathischen Arzneimittel, die registriert werden, dienen vorrangig nicht der Selbstmedikation, sondern sind als verschreibungsfreie und apothekenpflichtige Arzneimittel zur Anwendung bzw. Verordnung durch den homöopathischen Behandler (Arzt, Heilpraktiker, Zahnarzt) vorgesehen.
Die Apothekenpflicht ist für Arzneimittel, gerade wenn es keine beschriebenen Anwendungsgebiete gibt, eine sinnvolle Regulation, da so auch ein Patient, der vorher bei keinem Therapeuten (Arzt oder Heilpraktiker) war, vom Apotheker beraten werden kann.
Die Unbedenklichkeit der registrierten homöopathischen Arzneimittel wird nach
§ 39 AMG sichergestellt; hier wird im Registrierungsverfahren die Qualität, die chemische Analyse und der Nachweis geführt, dass keine toxikologische Gefahr besteht. Außerdem muss die Herstellung nach der homöopathischen Verfahrenstechnik sowie dem homöopathischen Arzneibuch sichergestellt sein.
Im Unterschied zu zugelassenen homöopathischen Arzneimitteln, haben diese keine Wirksamkeit bzw. Indikation beantragt. Daher darf diese auch nicht benannt werden. Und Arzneimittel ohne Benennung eines Anwendungsgebiets erwecken wohl kaum den Eindruck einer „wissenschaftlich anerkannten Alternative“, wie in der Pressemitteilung der Unionsfraktion unterstellt wird.
Die aufgestellte Assoziation, dass eine Apothekenpflicht einen Hinweis auf eine Wirkung gäbe, entspricht nicht dem Sinn des Arzneimittelgesetzes. Die Apothekenpflicht und die Verschreibungspflicht sind Regularien der Risikominimierung, also letztendlich des Patientenschutzes. Ein verschreibungspflichtiges Arzneimittel ist nicht etwa besser wirksam, sondern es beinhaltet ein Risiko in der Anwendung. Daher sollte es nicht von Laien selbst genommen werden, sondern nur nach Verordnung durch den Arzt.
Auch bei apothekenpflichtigen Arzneimitteln geht es nicht um die Wirksamkeit des Arzneimittels, sondern ebenfalls um ein eventuelles Risikopotential. Dies gilt auch für alle Arzneimittel, die keine angegebenen Anwendungsgebiete haben. Daher gehören registrierte homöopathische Arzneimittel in die Apotheke und eben nicht in den Supermarkt, wo ohne jegliche Beratung sich Laien diese Arzneimittel selbst verordnen können.
Zur Beschriftung von Homöopathika
Als Arzneimittelkommission der deutschen Heilpraktiker liegt uns der Verbraucherschutz sehr am Herzen. Wir sind der Ansicht, dass die derzeit vorgeschriebenen Packungsbeilagen für homöopathische Arzneimittel durchaus ausreichen, Patienten vor Fehlannahmen bezüglich Wirkung und Anwendung zu schützen, alle diese Angaben sind in deutscher Sprache verfasst und entsprechen den rechtlichen Vorgaben. Die Sinnhaftigkeit, den Verbraucherschutz dadurch zu erhöhen, dass auch alle Bestandteile eines Homöopathikums deutsch zu benennen sind, erschließt sich uns allerdings nicht.
Die in der Homöopathie verwendeten Inhaltsstoffe entspringen einer alten Tradition. Hauptsächlich werden Arzneibestandteile aus dem Pflanzen- und Tierreich verwendet, deren deutsche Bezeichnungen häufig der Signaturenlehre der traditionellen Volksmedizin entstammen und mit den Inhaltsstoffen wenig gemein haben. So enthält z.B. das „Wanzenkraut“ kein Ungeziefer oder der „Frauenmantel“ kein Kleidungsstück.
Solche Namensgebungen können eher zu einer unnötigen Verunsicherung beim Patienten führen und eine Therapie eventuell negativ beeinflussen.
Auch sogenannte schulmedizinische Arzneimittel verwenden Substanzen, deren deutsche Bezeichnung einer Patienten-Compliance nicht unbedingt zuträglich wäre, z.B. wenn anstelle von Penicillin „Schimmelpilzgift“ stünde.
Den von der Unionsfraktion vorgetragenen Forderungen, Homöopathika aus der Apothekenpflicht zu entlassen sowie deren Inhaltsstoffe in deutscher Sprache anzugeben, können wir – wie dargestellt – keinen Mehrwert für den Verbraucher- und Patientenschutz entnehmen.
Die Arzneimittelkommission der deutschen Heilpraktiker steht für Fragen oder Diskussionen zu diesem Thema gerne zur Verfügung.
Berlin/Bonn, den 26.7.2017
Arne Krüger
Stellv. Sprecher
Arzneimittelkommission der
deutschen Heilpraktiker
amk@amk-heilpraktiker.de