Durch die Überschneidungen des Arzneimittelgesetzes (AMG) mit dem Transfusionsgesetz (TFG) kommt es immer wieder einmal zu Diskussionen über die Einstufung von Eigenblutprodukten, bei der Patienten eine speziell aufbereitete Blutzubereitung injiziert wird. Blutzubereitungen sind Arzneimittel, und unterliegen somit dem Arzneimittelgesetz (AMG) § 13 Abs. 2b). Die Herstellung in der Heilpraktikerpraxis muss demnach bei den zuständigen Arzneimittelüberwachungsbehörden der Bundesländer angezeigt werden (§ 67 Abs. 2 AMG).
In diesem Zusammenhang hat sich nun eine Arbeitsgruppe der Bundesländer generell mit Eigenblutprodukten hinsichtlich der erlaubnisfreien Herstellung befasst und kommt zu unterschiedlichen Bewertungen im Bereich der Anwendungserlaubnis.
Auf der Basis eines Votums dieser Arbeitsgruppe von leitenden Medizinalbeamten gibt es eine Feststellung, dass mit Ausnahme homöopathischer Eigenblutprodukte (nach Arzneibuch hergestellt), alle anderen Eigenblutprodukte die in der Heilpraktikerpraxis hergestellt werden, unter den Arztvorbehalt fallen sollen.
Die Arzneimittelkommission der deutschen Heilpraktiker ist zusammen und im Auftrag der Heilpraktikerverbände dabei, dieses aus unserer Sicht strittige Votum mit dem zuständigen Bundesministerium zu erörtern mit dem Ziel, die uns bisher erlaubte Palette an Eigenblutbehandlung möglichst umfassend zu erhalten. Nach einer Klärung wird die Arzneimittelkommission die Kollegenschaft informieren.
Falls Sie zwischenzeitlich von Ihren Aufsichtsbehörden angeschrieben werden sollten, mit dem Hinweis zukünftig keine Eigenblutprodukte mehr herzustellen, wenden Sie sich bitte an die Arzneimittelkommission, die Sie mit einem Formulierungshinweis unterstützen wird.
Arzneimittelkommission der deutschen Heilpraktiker (AMK)
amk@amk-heilpraktiker.de
Paul Oppel Arne Krüger
Sprecher der AMK stellv. Sprecher der AMK